§ 27 BPräsWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 27.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a Abs. 4, 7 Abs. 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich des § 10 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 24 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

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