§ 27
§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5 und 10a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 24 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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