§ 27 BPräsWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1982

Durch Aufhebung des § 24a wurde die Vollzugsklausel hinsichtlich des Justizministers gegenstandslos. Die gegenstandslosen Bestimmungen wurden nicht wiedergegeben.

§ 27

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 24 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(BGBl. Nr. 45/1971 Art. III)

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