Durch Aufhebung des § 24a wurde die Vollzugsklausel hinsichtlich des Justizministers gegenstandslos. Die gegenstandslosen Bestimmungen wurden nicht wiedergegeben.
§ 27
§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 24 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(BGBl. Nr. 45/1971 Art. III)
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