7. Abschnitt
Unterhaltsbezug
§ 277
Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen
eines entlassenen Beamten
(1) Die Landesregierung kann dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten auf Antrag einen monatlichen Unterhaltsbeitrag gewähren, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß und die Versorgungsgenußzulage nicht übersteigen, auf die der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Falle einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monats, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 v.H.
(3) Auf den Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 253 bis 269 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Teil gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
02.12.2019
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