§ 269
Erhöhung wiederkehrender Leistungen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die nach dem V. und VI. Teil dieses Gesetzes gebührenden wiederkehrenden Leistungen, mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254, entsprechend den Bestimmungen des Abs. 2 mit Verordnung zu erhöhen.
(2) Die Erhöhung nach Abs. 1 hat entsprechend den folgenden Bestimmungen zu erfolgen:
- 1. Kommt es zu einer Vereinbarung über die Erhöhung der wiederkehrenden Leistungen nach dem V. und VI. Teil dieses Gesetzes zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen; die Anpassung darf dabei die Erhöhung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten und auch zu keinem früheren Zeitpunkt wirksam werden;
- 2. wird keine Vereinbarung im Sinn der Z 1 abgeschlossen, dann ist die Erhöhung unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorzunehmen.
(3) Die Erhöhung nach Abs. 1 hat für Leistungen zu erfolgen, wenn
- 1. auf diese Leistungen bereits vor dem Zeitpunkt der Erhöhung ein Anspruch bestanden hat, oder
- 2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die bereits vor dem Zeitpunkt der Erhöhung ein Anspruch bestanden hat.
(4) (entfällt)
(5) Die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse ist in der Weise vorzunehmen, dass ihr der vor dem Zeitpunkt der Erhöhung in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist.
(6) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
16.01.2025
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