§ 269
Erhöhung wiederkehrender Leistungen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die nach dem V. und VI. Teil dieses Gesetzes gebührenden wiederkehrenden Leistungen, mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254, entsprechend den folgenden Bestimmungen mit Verordnung zu erhöhen.
(2) Die Erhöhung der Leistungen (Abs. 1) mit dem Anpassungsfaktor nach Abs. 4 ist mit der Erhöhung dieser Leistungen entsprechend der Erhöhung der Aktivbezüge der Beamten nach § 301 für das jeweilige Kalenderjahr zu vergleichen, wenn über die Erhöhung der Aktivbezüge bis 31. Dezember des vorangehenden Kalenderjahres eine Vereinbarung iSd § 301 Abs. 1 lit b zustandekommt. Wenn eine Erhöhung der Leistungen entsprechend der Erhöhung der Aktivbezüge insgesamt zu einer geringeren Erhöhung dieser Leistungen führen würde als die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor, ist die Erhöhung dieser Leistungen entsprechend der Erhöhung der Aktivbezüge vorzunehmen, ansonsten hat die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor zu erfolgen.
(3) Die Erhöhung nach Abs. 1 hat für Leistungen zu erfolgen, wenn
- 1. auf diese Leistungen bereits vor dem Zeitpunkt der Erhöhung ein Anspruch bestanden hat, oder
- 2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die bereits vor dem Zeitpunkt der Erhöhung ein Anspruch bestanden hat.
(4) Die Landesregierung darf durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr unter Berücksichtigung des Richtwertes (§ 108e Abs. 9 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) für das Anpassungsjahr, der Regelung des § 108f Abs. 2 ASVG und des Gutachtens der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e ASVG) festsetzen. Kommt ein Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, so hat die Landesregierung den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die sonstigen, im ersten Satz genannten Grundsätze festzusetzen.
(5) Die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse ist in der Weise vorzunehmen, dass ihr der vor dem Zeitpunkt der Erhöhung in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist.
(6) Verordnungen nach Abs. 1 und 4 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
02.12.2019
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