vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 253 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Beamte
des Ruhestandes und Hinterbliebene

§ 253
Kinderzulage

(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.

(2) Dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden eingetragenen Partner, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.

(4) Eine Zulage nach Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

02.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte