§ 277 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2008

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 9/2008

§ 277

Rechte der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft
im Aufsichts- und Verwaltungsrat

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft haben im Aufsichts- oder Verwaltungsrat die gleichen Rechte, einschließlich des Stimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder.

(2) Für das Recht der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder des Verwaltungsrats gilt § 212 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass das Recht der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrats gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren.

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