§ 23 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

3. Abschnitt

UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND Ziele

§ 23.

Ziele der Umweltförderung im Inland sind

  1. 1. die Verwirklichung von Umweltschutzmaßnahmen, deren Erfolg die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen umweltrelevanten Verpflichtungen erheblich übersteigt (zB Vorzieheffekt);
  2. 2. die Sicherstellung einer größtmöglichen Verminderung von Emissionen;
  3. 3. die Bedachtnahme auf den Grundsatz „Vermeiden vor Verwerten vor Entsorgen“.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40226697

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