§ 235 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.1990

Abschnitt 11: Strafbestimmungen

§ 235

(1) Wer den Bestimmungen der §§ 56 bis 64, 73, 77 bis 109, 111 bis 113, 127 lit. c und d, und 233 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,-- S zu bestrafen.

(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,-- S ist auch zu bestrafen, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder wer die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.

(3) Wer den Bestimmungen der §§ 46, 157 Abs. 3, 191 Z. 3, 201 Abs. 3 und 4, 205, 206 Abs. 1, 210 Abs. 2, 215 Abs. 4 und 217 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,-- S zu bestrafen.

(4) Übertretungen gemäß Abs. 3 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle

  1. 1. des § 157 Abs. 3 der Wahlvorstand;
  2. 2. der §§ 46, 191 Z. 3, 201 Abs. 3 und 4, 205, 206 Abs. 1 und 217 der Betriebsrat;
  3. 3. des § 210 Abs. 2 das gemäß § 213 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft;
  4. 4. des § 215 Abs. 4 der Betriebsinhaber

    binnen sechs Wochen ab Kenntnis der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag als Privatkläger stellt. Auf das Verfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, anzuwenden.

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