Abschnitt 11: Strafbestimmungen
§ 235
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 7 Abs. 1, 56 bis 65, 73, 77 bis 109, 111 bis 113, 123 Abs. 6, 127 lit. c, 157 Abs. 3, 215 Abs. 4 und 233 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezikrsverwaltungsbehörde, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,-- zu bestrafen.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG. 1950, BGBl. Nr 172) beträgt 6 Monate.
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