§ 235 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2002

Art. II LGBl. Nr. 28/2002 (4) Bis zum 31. Dezember 2001 treten in § 232 Abs. 4 (in der Fassung des Art. I Z 32), § 232c Abs. 9 (in der Fassung des Art. I Z 33), § 235 Abs. 1, 2 und 3 (in der Fassung des Art. I Z 35) und § 235 Abs. 5 (in der Fassung des Art. I Z 37) an die Stelle der Beträge „72,67 Euro", „360 Euro", „150 Euro", „1.100 Euro", „2.200 Euro" und „360 Euro" jeweils die Beträge „1.000,--S", „5.000,-- S", „2.000,-- S", „15.000,-S", „30.000,-- S" und „5.000,-- S".

Abschnitt 11: Strafbestimmungen

§ 235

(1) Wer den Bestimmungen der §§ 56 bis 64, 73, 76a Abs. 3 bis 6, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis Abs. 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 12, 93b Abs. 4 und 5, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 95 bis 97 Abs. 1, 3 und 6, 98 Abs. 1 und 3, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 108 bis 109, 111 Abs. 3 und 4 Z 2, 112 Abs. 3, 127 Abs. 2, 233 und 234a oder den dazu erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 1.100 Euro zu bestrafen.

(2) Mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 1.100 Euro ist zu bestrafen, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.

(3) Wer den Bestimmungen der §§ 46, 157 Abs. 3, 191 Z 3, 201 Abs. 3 und 4, 205, 206 Abs. 1, 210 Abs. 2, 211 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 215 Abs. 4, und 217 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 2.200 Euro zu bestrafen.

(4) Übertretungen gemäß Abs. 3 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle

  1. 1. des § 157 Abs. 3 der Wahlvorstand;
  2. 2. der §§ 46, 191 Z 3, 201 Abs. 3 und 4, 205, 206 Abs. 1 und 217

    der Betriebsrat;

  1. 3. des § 210 Abs. 2 oder des § 211 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 213 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und
  2. 4. des § 215 Abs. 4 der Betriebsinhaber

    binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag als Privatkläger stellt. Auf das Verfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr.  52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/1998 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999, anzuwenden.

(5) Übertretungen des § 232d durch private Arbeitsvermittler gemäß den §§ 17 ff des AMFG oder durch mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts sind über Antrag des Stellenwerbers mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.

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