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§ 206 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

5. Abschnitt
Dienstzuteilung

§ 206
Dienstzuteilung

Bei einer Dienstzuteilung gemäß § 39 gelten die Bestimmungen des 2. und 8. Abschnittes dieses Teiles sinngemäß. Beamte iSd § 39a haben keinen Anspruch auf Zulagen, Vergütungen und Gebühren nach dem 2. Abschnitt, solange ihnen Aufwandsentschädigungen nach § 166a oder § 166c gebühren. Der gleichzeitige Bezug von Aufwandsentschädigungen nach § 166a oder § 166c und von Zulagen, Vergütungen und Gebühren nach dem 2. Abschnitt ist ausgeschlossen.

02.12.2019

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