§ 206 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 206.

Die im Zeitpunkt des im LGBl. Nr. 27/1988 kundgemachten Außerkrafttretens des dritten und vierten Satzes des § 123 Abs. 2 des bisher in Geltung gestandenen Jagdgesetzes bei den Bezirksschiedskommissionen abhängig gewesenen Verfahren sowie die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Schiedskommissionen anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen.

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