B. Kosten im Verbrauchssteuerverfahren
§ 235.
Im Verbrauchssteuerverfahren besteht Kostenpflicht
- 1. für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
- 2. für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 122;
- 3. für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische
Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)