§ 235 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

B. Kosten im Verbrauchssteuerverfahren

§ 235.

Im Verbrauchssteuerverfahren besteht Kostenpflicht

  1. 1. für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
  2. 2. für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 122;
  3. 3. für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische

    Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.

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