Abschnitt 11: Strafbestimmungen
§ 235
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 56 bis 64, 73, 76 Abs. 3, 4 und 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 und 4, 94, 94a Abs. 2, 4 und 5, 95 bis 97 Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1 und 2, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 108 bis 109, 111 Abs. 3 und 4 Z 2, 112 Abs. 3, 127 Abs. 2, 233 und 234a zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis 15.000,-- S zu bestrafen.
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,-- S ist auch zu bestrafen, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder wer die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.
(3) Wer den Bestimmungen der §§ 46, 157 Abs. 3, 191 Z 3, 201 Abs. 3 und 4, 205c, 206 Abs. 1, 210 Abs. 2, 211 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 215 Abs. 4 und 217 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,-- S zu bestrafen.
(4) Übertretungen gemäß Abs. 3 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
- 1. des § 157 Abs. 3 der Wahlvorstand;
- 2. der §§ 46, 191 Z 3, 201 Abs. 3 und 4, 205, 206 Abs. 1 und 217
der Betriebsrat;
- 3. des § 210 Abs. 2 oder des § 211 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 213 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und
- 4. des § 215 Abs. 4 der Betriebsinhaber
binnen sechs Wochen ab Kenntnis der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag als Privatkläger stellt. Auf das Verfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/1998 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999, anzuwenden.
(5) Übertretungen des § 232d durch private Arbeitsvermittler gemäß den §§ 17 ff des AMFG oder durch mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts sind über Antrag des Stellenwerbers mit Geldstrafe bis 5.000,-- S zu bestrafen.
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