§ 21 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Forschung

§ 21.

Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 1,454 Millionen € zur Verfügung gestellt werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40028830

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