§ 21 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2008

Forschung

§ 21.

Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft oder der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 1,454 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40094300

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