Forschung
§ 21.
Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 1 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 1,454 Millionen € zur Verfügung gestellt werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40029023
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