Forschung und Bewusstseinsbildung
§ 21.
Für Vorhaben im Bereich der Forschung und der Bewusstseinsbildung, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft oder der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer dienen, dürfen jährlich höchstens 2 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Bei Forschungsvorhaben, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40223659
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