Forschung
§ 21.
Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 1 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 20 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR12141268
alte Dokumentnummer
N8199747864L
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