§ 21 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1997

Forschung

§ 21.

Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 1 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 20 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12141268

alte Dokumentnummer

N8199747864L

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