Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II
§ 200.
(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
- 1. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
- ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten127,2 €,
- ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten117,0 €,
- ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten106,8 €,
- ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten97,5 €,
- ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten87,2 €,
- ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten76,0 €,
- ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 66,7 €,
- 2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
- ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten91,4 €,
- ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten82,1 €,
- ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten71,8 €,
- ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten61,6 €.
(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40189242
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