§ 200 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II

§ 200.

(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:

  1. 1. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
  1. a) ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten153,6 €,
  2. b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten141,0 €,
  3. c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten128,9 €,
  4. d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten117,7 €,
  5. e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten105,3 €,
  6. f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten91,7 €,
  7. g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 80,5 €,
  1. 2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
  1. a) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten110,2 €,
  2. b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten99,1 €,
  3. c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten86,5 €,
  4. d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten74,3 €.

(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40249662

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