Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II
§ 200.
(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
- 1. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
- a) ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten143,1 €,
- b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten131,4 €,
- c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten120,1 €,
- d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten109,7 €,
- e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten98,1 €,
- f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten85,4 €,
- g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 75,0 €,
- 2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
- a) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten102,7 €,
- b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten92,3 €,
- c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten80,6 €,
- d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten69,2 €.
(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40241214
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