Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II
§ 200.
(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
- 1. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
- a) ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten130,2 €,
- b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten119,7 €,
- c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten109,3 €,
- d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten99,8 €,
- e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten89,2 €,
- f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten77,8 €,
- g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 68,3 €,
- 2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
- a) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten93,5 €,
- b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten84,0 €,
- c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten73,5 €,
- d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten63,0 €.
(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40199664
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