§ 200 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II

§ 200.

(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:

  1. 1. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
  1. a) ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten136,9,
  2. b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten125,8,
  3. c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten114,9,
  4. d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten105,0,
  5. e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten93,8,
  6. f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten81,7,
  7. g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 71,8,
  1. 2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
  1. a) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten98,3,
  2. b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten88,3,
  3. c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten77,2,
  4. d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten66,2.

(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40220263

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