Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II
§ 200.
(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
- 1. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
- ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten121,1 €,
- ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten111,6 €,
- ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten102,0 €,
- ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten92,4 €,
- ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten82,6 €,
- ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten72,7 €,
- ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 62,9 €,
- 2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
- ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten87,3 €,
- ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten77,8 €,
- ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten67,9 €,
- ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten58,4 €.
(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
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