§ 200 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II

§ 200.

(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:

  1. 1. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
  1. 2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II

(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.

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