§ 185 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

IV. Teil
Reisegebühren

1. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 185
Anspruch

(1) Die Beamten haben nach Maßgabe dieses Teiles Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

  1. a) durch eine Dienstreise,
  2. b) entfällt.
  3. c) durch eine Dienstzuteilung,
  4. d) durch eine Versetzung

(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit

  1. a) als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Land einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde,
  2. b) als der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis festgestellten Verletzung der Amtspflichten nicht erreicht worden ist.

(3) Der Beamte kann auf bereits entstandene oder künftig entstehende Ansprüche nach dem IV. Teil dieses Gesetzes ganz oder teilweise verzichten. Dieser Verzicht wird vermutet, wenn die Ansprüche bei der Rechnungslegung nach § 222 nicht geltend gemacht werden.

(4) Wird dem Land der dem Beamten gebührende Ersatz des Mehraufwandes iSd Abs. 1 von einer Einrichtung im öffentlichen Bereich zur Gänze oder zum Teil rückerstattet, und sind diese Aufwandersätze höher als die nach diesem Teil gebührenden Aufwandersätze, so hat der Beamte gegenüber dem Land Anspruch auf den Aufwandsersatz nach den für ihn günstigeren Bestimmungen. Der Beamte hat Zuwendungen von dritter Seite der Dienstbehörde zu melden.

02.12.2019

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