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§ 222 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

8. Abschnitt
Rechnungslegung

§ 222
Geltendmachung von Ansprüchen

(1) Der Beamte hat Ansprüche auf Vergütungen nach diesem Teil selbst zu errechnen und mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung bei seiner Dienststelle geltend zu machen (Rechnungsleger). Erfolgt die Geltendmachung der Vergütungen über das elektronische Dienstreisemanagement, entfällt das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift, die elektronische Weiterleitung hat aber ausschließlich durch den Rechnungsleger selbst zu erfolgen.

(2) Ansprüche nach diesem Teil erlöschen, wenn sie vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in dem die Ansprüche entstanden sind, bei seiner Dienststelle geltend gemacht werden.

(3) Dem Beamten ist auf Verlangen rechtzeitig vor Antritt der Dienstreise ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß zu gewähren; bei Reisen in das Ausland besteht kein Anspruch auf Gewährung von Vorschüssen in einer bestimmten Währung. Ein Vorschußrest kann von den Bezügen des Beamten hereingebracht werden. Der Beamte kann verhalten werden, einen Vorschußrest in der Währung zurückzuerstatten, in der er den Vorschuß erhalten hat.

02.12.2019

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