§ 222
Errichtung und Verwaltung von
Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer
Der Betriebsrat ist berechtigt, zu Gunsten der Dienstnehmer und ihrer Angehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.
30.08.2011
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