§ 222 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2011

§ 222

Errichtung und Verwaltung von
Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer

Der Betriebsrat ist berechtigt, zu Gunsten der Dienstnehmer und ihrer Angehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.

30.08.2011

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