Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
§ 185
Geschäftsführung
Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind die Vorschriften der §§ 168 Abs. 1 bis 4, 6 und 8, 169, 170, 171, 172 Z 1 und 2 und 173 sinngemäß anzuwenden.
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