§ 185 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Wiederaufnahme des Verfahrens; Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand

§ 185.

(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.

(2) § 69 Abs. 2 und 3 AVG 1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.

(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 169 Abs. 1 festgelegten Frist zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere Strafe als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(4) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird das frühere Erkenntnis nicht aufgehoben.

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