§ 185 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 185

Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen
Ausübung des Mandates im Nationalrat, im
Bundesrat oder in einem Landtag

Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das einzelne Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages nach dem 31. Dezember 1997 angelobt wird, ist auf dieses Mitglied anstelle des § 18 Abs. 3 und 4 § 17 Abs. 3 und 4 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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