§ 153 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Abstimmungsverfahren

§ 153.

(1) Wahlort und Wahlzeit bestimmt die Wahlkommission. Der Bezirksjägermeister hat bei der Einberufung des Bezirksjägertages die Wahlvorschläge sowie Wahlort und Wahlzeit mitzuteilen. Die Wahl hat mittels Stimmzettel zu erfolgen; diese hat die Wahlkommission vorzubereiten.

(2) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Jedem Wahlberechtigten steht nur eine Stimme zu.

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