§ 150 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 150

Verantwortung von Beamten
des Ruhestandes

Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

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