§ 146
Berufung des Beschuldigten
Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 146
Berufung des Beschuldigten
Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
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