§ 146 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 146

Delegiertenausweis

Wurde das Wahlergebnis nicht angefochten oder über eine Beschwerde rechtskräftig entschieden, so ist allen gewählten Delegierten und Ersatzpersonen ein vom Vorsitz der Wahlkommission unterfertigter Ausweis auszuhändigen.

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