§ 146
Überstellung
(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Verwendungsgruppe.
(1a) Während der Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung (§ 17 Abs. 3, § 19) ist eine Überstellung unzulässig.
(1b) Auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung sind Zeiten eines Karenzurlaubes und einer Außerdienststellung nach §§ 17 Abs. 3 oder 19 nicht anzurechnen. Zeiten einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, eines Karenzurlaubes nach § 79a und einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 sind auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung anzurechnen.
(1c) Der für eine Überstellung erforderlichen Zeit einer bestimmten Verwendung im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind Beschäftigungszeiten in einer vergleichbaren Verwendung bei einer vergleichbaren Einrichtung eines in § 145 Abs. 2f genannten Staates gleichzuhalten.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
- 1. Verwendungsgruppen B, C, D, E, P 1 bis P 5;
- 2. Verwendungsgruppe A.
(3) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe nach Abs. 2 Z 1 in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
Überstellung von der in die Verwendungsgruppe gemäß Abs. 2 Z. | Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 | Zeitraum |
1 2 | Mit abgeschlossenem Hochschulstudium | 4 |
1 2 | in den übrigen Fällen | 6 |
(5) Erfüllt ein Beamter das in Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.
(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(7) Ist ein Beamter in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 143 und 144 sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Ist jedoch der Gehalt, den der Beamte bei einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf den bisherigen Gehalt. Für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen – ausgenommen die Verwendungszulage – sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.
02.12.2019
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