3. Abschnitt
Wahl der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes auf Landesebene
§ 146
Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt zur Vornahme der in § 121 Abs. 2 angeführten Wahlen sind die in den Landesjagdtag entsendeten Delegierten.
(2) Wählbar bei den gemäß § 121 Abs. 2 vorzunehmenden Wahlen sind alle gemäß § 131 Abs. 2 wählbaren Verbandsmitglieder, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gleichgültig welchem Bezirksjagdtag sie angehören.
(3) Die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt und deren oder dessen Vertretung müssen rechtskundig sein.
17.05.2017
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