§ 146 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

LGBl. Nr. 58/2013

§ 146

Beschwerde des Beschuldigten

Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

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