§ 146 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Landesgeschäftsstelle; Bezirksgeschäftsstellen

§ 146.

(1) Die Geschäfte des Landesjagdverbandes werden durch die Landesgeschäftsstelle besorgt, Sie ist vom Landesjägermeister zu leiten. Ihr örtlicher Wirkungsbereich erstreckt sich auf das ganze Burgenland.

(2) Zur Unterstützung der Landesgeschäftsstelle ist vom Vorstand für den Bereich jedes Jagdbezirkes eine Bezirksgeschäftsstelle zu errichten. Die Leitung obliegt dem Bezirksjägermeister. Die Bezirksgeschäftsstelle ist am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichten. Die Bezirksgeschäftsstelle des Jagdbezirkes Eisenstadt hat ihren Sitz in Eisenstadt.

(3) Die Bezirksgeschäftsstelle ist für alle Mitglieder des Bezirksjägertages zuständig.

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