§ 146 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 146

Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

In die im § 145 Abs. 2 und 3 und im § 151 angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:

  1. 1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 bis 7 Bgld. MVKG,
  2. 2. Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG und
  3. 3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)