Richtlinien
§ 13.
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- 1. Gegenstand der Förderung;
- 2. förderbare Kosten;
- 3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
- 4. – soweit erforderlich – das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
- 5. Ausmaß und Art der Förderung;
- 6. Verfahren
- a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
- b) Auszahlungsmodus
- c) Berichtslegung (Kontrollrechte)
- d) Einstellung und Rückforderung der Förderung;
- 7. Gerichtsstand.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- 1. Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
- 2. Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
- 3. Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
- 4. Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
- Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(4) In die Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Für Maßnahmen gemäß § 24 Z 6 lit. b sind darüber hinaus die Prüfkriterien des österreichischen JI/CDM-Programms (§§ 38 bis 43) sinngemäß anzuwenden.
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen
- 1. mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und 4 und
- 2. mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich
- a) der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, die Umweltförderung im Inland und die Umweltförderung im Ausland sowie
- b) der Richtlinien nach Abs. 3
- herzustellen.
(6) Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40094290
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