2. Hauptstück
Außerstaatliche Kontrolle
§ 133
Kontrolle durch die Kommission
(1) Fordert die Kommission die Republik Österreich oder einen dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Auftraggeber auf, einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, oder obliegen der Republik Österreich nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission, haben die betroffenen Auftraggeber den Bundesbehörden bei deren Vorgehen gemäß § 119 des Bundesvergabegesetzes 1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2000, die geforderten Auskünfte zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung ist vom Auftraggeber vom Einschreiten der Kommission in Kenntnis zu setzen.
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