§ 133
Lehrstellenvormerkung
Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrherren aufzulegen. Eine Durchschrift dieses Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist dem zuständigen Arbeitsamt und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.
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