§ 133 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 133

Ergänzende Bestimmungen betreffend Nebenbeschäftigungen

§ 22 Abs. 2 bis 7 ist auf Ärztinnen oder Ärzte mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ärztin oder der Arzt, die oder der in einer der KRAGES Krankenanstalten beschäftigt ist,

  1. 1. eine ärztliche Tätigkeit in einer anderen Krankenanstalt nur ausüben oder
  2. 2. für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung Einrichtungen der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (Räumlichkeiten, Geräte, Personal) nur in Anspruch nehmen darf,

23.12.2019

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