§ 133
Wohnung
Für den Anspruch auf eine Dienst-(Werks)wohnung und sonstige Unterkunft gelten die Vorschriften des § 45a.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Wohnung
Für den Anspruch auf eine Dienst-(Werks)wohnung und sonstige Unterkunft gelten die Vorschriften des § 45a.
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