§ 133 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 133
Disziplinarverfügung

Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor der Landesregierung eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die Landesregierung hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 v.H. des Monatsbezuges – unter Ausschluß der Kinderzulage –, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

02.12.2019

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