§ 133 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder

§ 133.

(1) Alle Mitglieder des Landesjagdverbandes sind berechtigt, seine Einrichtungen unter den von ihm festgesetzten Bedingungen zu benützen und das Mitgliedsabzeichen zu tragen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, das Ansehen der Jägerschaft stets zu wahren, sich jederzeit dem bodenständigen weidmännischen Brauchtum entsprechend zu verhalten und die Interessen des Naturschutzes wahrzunehmen. Die im § 132 Abs. 3 genannten Verbandsmitglieder sind ferner zur Leistung außerordentlicher Umlagen in dem vom Landesjägertag festgesetzten Ausmaß verpflichtet.

(3) Rückständige außerordentliche Umlagen können im Verwaltungswege eingebracht werden.

(4) Auf Rückerstattung bereits entrichteter Beitragsleistungen besteht im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft kein Rechtsanspruch.

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